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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FCON Versicherungsmakler GmbH FCON AGB 01 2018

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Präambel: Die FCON Versicherungsmakler GmbH (FCON) vermittelt unab- hängig von eigenen und dritten Interessen – vor allem unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) – Versicherungsverträge zwischen VU und Versicherungskunden (VK). Die vom VK mit der Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten be- auftragte FCON ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages (VK und VU) tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Die FCON leistet nach den gesetzlichen Grundlagen, vor allem dem Maklergesetz (Makler G), diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FCON,des Maklerauftrags und eines etwaigen gesondert vereinbarten FCON-Servicevertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. §1 Geltungsbereich:

1.1. Die AGB gelten ab Vertragsschluss zwischen VK und FCON und ergänzen die mit dem VK abgeschlosse- nen Vereinbarungen.

1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen VK und FCON inclusive auch sämtlichen künftigabzuschließenden Maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

1.3. Die Tätigkeit der FCON beschränkt sich auf VU mit Sitz in Österreich, wenn es keine abweichenden Vereinbarungen gibt. VU mit Sitz im Ausland werden nur nach besonderer kostenp ichtiger Vereinbarung wegen des erhöhten Aufwandes einbezogen.

§2 P ichten der FCON:

2.1. Die FCON verp ichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Risikoanalyse und Deckungs- konzept ausschließlich auf den Angaben des VK und übergebenen Unterlagen basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Infor- mationen des VK das Ausarbeiten eines Deckungskonzeptes verhindern.

2.2. Die FCON ist verp ichtet, den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und einen nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz laut Punkt 1.3. auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch die FCON erfolgt unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie auch Kriterien wie z.B. die Fachkompetenz des Versicherers, seine Modalitäten im Leistungsfall, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Höhe von Selbstbehalten etc. berücksichtigt werden.

2.3. Die FCON ist nur nach den Bestimmungen eines etwaigen Servicevertrags zur Tätigkeit nach § 28 Makler G Zi 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Zi 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) laut Makler G verp ichtet, sofern der VK nicht dem KSchG unterliegt.

2.4. Die FCON ist nur nach Vereinbarung laut Servicevertrag zu Tätigkeiten nach § 28 Makler G Zi 6 (dauernde Unterstützung vor und nach dem Leistungsfall, Einhaltung von Fristen etc.) und Zi 7 (laufende Überprüfung etc.) verp ichtet. §3 Aufklärungs- und Mitwirkungsp ichten des Versicherungskunden (VK):

3.1. Die FCON benötigt für das Erbringen der beschriebenen Leistungen in §2 dieser AGB alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen über die der VK verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rah- menbedingungen vorzunehmen und dem VK bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Deshalb ist der VK verp ichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig laufend vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die in §2 beschriebenen Leistungen der FCON von Interesse sein können; insbesondere sind eingetretene Leistungsfälle, Kündigungen von VU, einvernehmliche Au ösung von Polizzen, Änderung in der Sphäre der versicherten Interessen, vor allem (Mail-)Adresse, (neben) beru iche Tätigkeit(Aufenthalt im Ausland länger als 3 Monate), Freizeitverhalten (Flug- Motorsport, Klettern, Tauchen, etc.), bauliche Veränderungen, Kauf, Verkauf,etc. versicherter Objekte, usw. sowie ange- fallene Schadenereignisse, unverzüglich und unaufgefordert der FCON schriftlich bekannt zu geben.

3.2. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch die FCON und/oder Versicherer nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

3.3. Die nach gründlichem Nachfragen seitens FCON vom VK erhaltenen Informationen und Unterlagen kann die FCON als korrekte Basis all ihrer weiteren Dienstleistungen ansehen, sofern deren Inhalt nicht ganz offensichtlich falsch sind.

3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von der FCON unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und ein Antrag der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und der Annahme durch den Versicherer ein nicht gedeckter Zeitraum bestehen kann.

3.5. Der VK – wenn nicht Konsument laut KSchG – wird alle durch die Vermitt- lung der FCON übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Fehler und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag prüfen und Abweichungen der FCON zur Berichtigung mitteilen.

3.6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung bzw. ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt.

3.7. Der VK (Ausnahme VK iSd KSchG) nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Neben- abreden mit der FCON und/oder deren Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an die FCON schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.

3.8. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Obliegenheiten laut Versicherungsver- tragsgesetz und individueller Versicherungsbedingungen vor, im und nach dem Versicherungsfall einzuhalten sind, andernfalls dies zur Leistungs- freiheit des Versicherers führen kann.

§4 Zustimmung, Zustellung:

4.1. Als Zustelladresse gilt die der FCON zuletzt bekannt gegebenen Wohn- und/ oder Mail Adresse:_________________________@_____________

4.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die FCON eine Haftung nur dann, wenn dies verschuldet wurde. Der Zugang von Mails bewirkt noch keine vorläu ge Deckung und hat auf die Annahme von Vertragsanboten keine Wirkung.

§5 Urheberrechte: Der VK anerkennt, dass jedes von der FCON erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der FCON.

§6 Haftung: Die FCON haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK – Ausnahme: wenn für VK KSchG gilt – nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung der FCON ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftp ichtversicherung beschränkt. Die FCON haftet nicht für Folgen des Prämienzahlungsverzuges (§§ 38 und 39 Vers- VG) durch den VK. Schadenersatzansprüche gegen die FCON müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§7 Verschwiegenheit Datenschutz:

7.1. Die FCON ist verp ichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die FCON ist verp ichtet, diese P icht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze.

7.2. Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutz-Gesetzes q Einwilligung lt DSGVO: Der VK ist mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die FCON einverstanden. q Der VK ist mit Weitergabe von Daten an Unterbevollmächtigte, Unternehmen zur Schadenbehebung, vom VK beauftragte Rechtsanwälte, allfällige Rechtsnach- folger oder Erwerber des Versicherungsbestandes der FCON einverstanden.qDer VK erklärt sich mit Marketing-Aktionen einverstanden (z.B. Mail-Newsletter mit aktuellen Infos zu allen Themen der Tätigkeit der FCON etc.). Diese Zustimmungen können vom VK jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

§8 Schlussbestimmungen:

8.1. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sind bzw. werden, so werden dadurch andere Vertragsbestandteile nicht berührt. Im B2B-Bereich (Unternehmergeschäft) wird in einem solchen Fall die endgültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst entspricht. 8.2. Alle Verträge der FCON mit dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB gilt das Gericht des Firmensitzes der FCON als vereinbart. Die FCON ist jedoch berechtigt, eine Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Für VK im Bereich des KSchG gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnli- chen Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung vereinbart.